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Ergebnisse von Bundestagswahlen

 

Auf diesen Seiten sind die Ergebnisse zu Bundestagswahlen zu finden, aufgeschlüsselt nach dem Bundesergebnis und nach den Ergebnissen in den Bundesländern.

Auch die Ergebnisse der Bundestagswahlen in den Wahlkreisen sind als PDF-Dokument aus diesem Bereich herunterzuladen.

Die nächste Bundestagswahl findet regulär im Herbst 2025 statt, vermutlich am 21. oder 28. September 2025.

Sonderseite zur Wahlwiederholung der Bundestagswahl 2021 in Berlin am 11. Februar 2024

 

Wahlergebnisse Deutscher Bundestag:

 

SPD

CDU/CSU

GRÜ

Linke.

FDP

AfD

SSW

2024

25.7

24.2

14.7

4.9

11.4

10.4

0.1

2021

25.7

24.1

14.8

4.9

11.5

10.3

0.1

2017

20.5

33.0

8.9

9.2

10.7

12.6

-.-

2013

25.7

41.5

8.4

8.6

4.8

4.7

-.-

2009

23.0

33.8

10.7

11.9

14.6

-.-

-.-

2005

34.2

35.2

8.1

8.7

9.8

-.-

-.-

2002

38.5

38.5

8.6

4.0

7.4

-.-

-.-

1998

40.9

35.1

6.7

5.1

6.2

-.-

-.-

 

Sitzverteilung im Deutschen Bundestag:

 

SPD

CDU/CSU

GRÜ

Linke.

FDP

AfD

SSW

Gesamt

2024

206

197

118

39

91

83

1

735

2021

206

197

118

39

92

83

1

736

2017

153

246

67

69

80

94

-

709

2013

193

311

63

64

-

-

-

631

2009

146

239

68

76

93

-

-

622

2005

222

226

51

54

61

-

-

614

2002

251

256

55

2

47

-

-

611

1998

298

245

57

36

43

-

-

679

 

Der SSW errang aufgrund seiner Befreiung von der Sperrklausel 2021 einen Sitz im Deutschen Bundestag

 

Wahlen zum Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Dabei haben die Wähler/innen zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird der Direktkandidat eines Wahlkreises mit relativer Mehrheitswahl gewählt. Das bedeutet, daß derjenige Kandidat den Wahlkreis gewinnt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste der Partei gewählt.

Entscheidend für die Zusammensetzung des Bundestages ist das Zweitstimmenergebnis. Der Erststimme kommt kein eigener Einfluß auf die Zusammensetzung des Bundestages zu, denn die gewonnenen Mandate der Direktkandidat/innen werden mit den Zweitstimmen verrechnet. Hierbei kann es zu Überhangmandaten kommen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewinnt, als ihr in diesem Bundesland nach Zweitstimmen zustehen. Diese sogenannten »Überhangmandate« verbleiben den Parteien. Im Jahr 2002 kamen dreizehn, 2005 sechzehn Überhangmandate hinzu, während es bei der Bundestagswahl 1998 noch 23 Überhangmandate waren. Dies führte dazu, daß die CDU/CSU bei der Bundestagswahl 2002 fünf Mandate mehr hatte als die SPD, obwohl sie das gleiche Ergebnis erzielte.

Im Vorfeld der Bundestagswahl 2002 erfolgte ein Neuzuschnitt der Wahlkreise, der deren Zahl von 328 auf 299 reduzierte und damit die Gesamtzahl der Mandate im Bundestag von 656 auf 598 Sitze senkte.

Die Zahl der Überhangmandate hängt nicht mit den Wahlkreisen zusammen. Sie sind ein mathematischer Effekt, der durch die Unterverteilung der Stimmen eintritt. In einem ersten Schritt wird nach Auszählung der Zweitstimmen festgestellt, wie viele Mandate auf die einzelnen Parteien entfallen, die die Sperrklausel überwunden oder drei Direktmandate errungen haben (Grundmandatsklausel). Diese erste Verteilung der Mandate auf die Parteien wird »Oberverteilung« genannt. Es folgt die Zuteilung der Mandate entsprechend der Stimmenanteile in den Bundesländern, die sogenannte »Unterverteilung«. Hier werden zunächst die Direktmandate angerechnet. Hat eine Partei weniger Direktmandate gewonnen, als ihr in dem jeweiligen Bundesland nach Zweitstimmen zustehen, werden die noch freien Plätze mit den Kandidaten aus der Landesliste entsprechend der absteigenden Reihenfolge besetzt, die kein Direktmandat gewonnen haben. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate in einem Bundesland, als ihr Zweitstimmen zustehen, konnte sie diese Direktmandate behalten, ohne daß sie ausgeglichen wurden. Diese sogenannten Überhangmandate verzerrten das Wahlergebnis zugunsten der überhängenden Partei.

Seit der Bundestagswahl 2013 werden die Überhangmandate ausgeglichen, was zu einer Vergrößerung des Bundestages führen kann, wie das Wahlergebnis des Jahres 2017 zeigte. Während die gesetzlich vorgesehene Normgröße des Bundestages 598 Mandate betragen sollte, waren es durch Überhang- und Ausgleichsmandate im Jahr 2017 709 Abgeordnete, die in den Bundestag einzogen. Auf der anderen Seite sorgte der Ausgleich der Überhangmandate dafür, daß das Verhältnis der im Bundestag vertretenen Parteien zueinander dem Zweitstimmenergebnis entsprach und dieses nicht länger durch Überhangmandate verzerrt wurde.

Über eine erneute Reform des Bundestagswahlgesetzes wurde in den letzten Jahren heftig gestritten. Daß eine solche Reform erst auf den letzten Metern vor der Bundestagswahl 2021 zustande kam, hing auch mit dem erbitterten Widerstand der CDU/CSU zusammen, die nicht auf das Entstehen von Überhangmandaten verzichten wollte und deshalb eine Reduzierung der Wahlkreise im Verhältnis zu den Listenmandaten ablehnte. Der Kompromiß, der Ende 2020 verabschiedet wurde, enthält neben einigen Änderungen unter Beibehaltung des gegenwärtigen Zuschnitts der Wahlkreise und deren Verhältnis zu den Listenmandaten die Möglichkeit der Entstehung drei ausgleichsloser Überhangmandate. Es wurde überwiegend bezweifelt, daß diese Regelung den Bundestag verkleinern würde. Und in der Tat zeigte sich bei der Bundestagswahl 2021, daß die Zahl der Abgeordneten erneut größer war als beim Bundestag, der im Jahr 2017 gewählt wurde.

Überdies ist die Wahlrechtsreform vom Dezember 2020 Gegenstand einer Verfassungsklage der Oppositionsparteien. Die Anwendung der Wahlrechtsreform der großen Koalition konnte jedoch nicht verhindert werden. Eine Entscheidung über diese Reform ist im Herbst oder Winter 2023 zu erwarten. Sollte das Wahlrecht als verfassungswidrig eingestuft werden, könnte eine Wiederholung der Wahl angeordnet werden. Wahrscheinlicher dürfte jedoch sein, daß Vorgaben für eine erneute Wahlrechtsreform vom Bundesverfassungsgericht gemacht werden.

Die Bundestagswahl 2021 führte noch einmal zu einer Vergrößerung des Bundestages auf 736 Abgeordnete. Im Koalitionsvertrag kündigte die neue Regierung, bestehend aus SPD, Grüne und FDP (sogenannte »Ampel-Koalition«) eine Reform des Bundestagswahlrechts an, die den Bundestag dauerhaft und verläßlich verkleinern würde.

Diese Reform legte die »Ampel-Koalition« Anfang des Jahres 2023 vor. Sie sah eine Reduzierung der Bundestags-Mandate auf die Regelgröße von 598 Abgeordneten fest. Hierzu sollten Überhang- und Ausgleichsmandate nicht mehr zugeteilt werden. Die Zuteilung von Direktmandaten sollte nunmehr eine Deckung durch die Zweitstimmen erfordern. Käme es in einem Bundesland zu Überhangmandaten, würden die Überhangmandate, die mit den geringsten prozentualen Anteilen gewonnen wurden, nicht zugeteilt. Wenn eine Partei in einem Bundesland 20 Direktmandate gewonnen hätte, ihr jedoch nach Zweitstimmen nur 15 Mandate zustehen, würden fünf Mandate mit den geringsten prozentualen Anteilen gestrichen.

Zudem war die Umbenennung von Erst- und Zweitstimme in Wahlkreis- und Hauptstimme vorgesehen.

In den nachfolgenden Verhandlungen kam es zu keiner Einigung mit den Oppositionsparteien, jedoch zu weiteren gewichtigen Änderungen. Unter Beibehaltung der Zahl der Wahlkreise bei 299 wurde die Regelgröße des Bundestages auf 630 Abgeordnete heraufgesetzt. Dies sollte bewirken, daß weniger Direktmandate zu Überhangmandaten würden und somit auch weniger Mandate gestrichen werden müßten.

Überdies wurde die Grundmandatsklausel gestrichen, die besagt, daß eine Partei, die mindestens drei Direktmandate gewinnt, mit der Zahl der Abgeordneten, die ihrem Zweitstimmenergebnis entspricht, in den Bundestag einzieht. Die Folge dieser Entscheidung, die auf die Größe des Bundestages keinen Einfluß hat, wäre bei ihrer Anwendung auf die Bundestagswahl 2021 gewesen, daß die Linkspartei nicht in den Bundestag eingezogen wäre. Betroffen von dieser Entscheidung fühlte sich überdies die CSU, die bei der Bundestagswahl 2021 bundesweit auf 5.2 Prozent kam. Hier bestünde die Möglichkeit, daß sie unter die Sperrklausel fiele, zugleich aber um die 40 Direktmandate gewönne, die dann nicht zugeteilt würden.

Auch diese Reform wird Gegenstand einer Verfassungsklage sein, die sich mit beiden Elementen, also der Nichtzuteilung von Direktmandaten und der Streichung der Grundmandatsklausel, befassen wird. Dabei ist es in der Tat fraglich, ob ein Mandat, das von dem Kandidaten mit der relativen Mehrheit im Wahlkreis gewonnen wurde, ohne weiteres entzogen werden kann, wenn die Zahl der Mandate nicht durch die Zweitstimmen gedeckt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen zum Wahlrecht den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont, jedoch auch immer wieder Grenzen gezogen. Grundsätzlich ist durch die Neuregelung der Direktmandate bereits vor der Wahl klar, daß nur solche Direktkandidaten in den Bundestag einziehen werden, deren Mandate durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt sind. Gleichwohl konnten sich die Wähler/innen bislang zwar bei der Abgabe der Erststimme nicht sicher sein, daß ihr Kandidat in den Bundestag einziehen würde, jedoch war klar, daß einer der im Wahlkreis kandidieren Kandidaten das Mandat auch gewinnen würde. Diese Gewißheit wurde durch die Reform genommen.

Auch die Grundmandatsklausel war bereits Objekt der Verfassungsrechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 408) klargestellt, daß es dem Gesetzgeber möglich ist, die Sperrklausel mit Regelungen wie der Grundmandatsklausel zu durchbrechen und hiermit Parteien zu ermöglichen, auch dann in den Bundestag einzuziehen, wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen errungen haben. In diesem Urteil betonte das Bundesverfassungsgericht zugleich, daß die Sperrklausel nicht höher liegen dürfe, als fünf Prozent, was auch weitere Regelungen betraf. Damit war dem Gesetzgeber versagt, weitere Hürden aufzubauen, die zusammengenommen die Sperrklausel über fünf Prozent der gültigen Stimmen bei einer Bundestagswahl erhöhte.

Die Reform des Wahlrechts wurde im Frühsommer mit der Mehrheit der »Ampel-Koalition« verabschiedet und trat nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Wie oben bereits erwähnt, werden auch gegen diese Wahlrechtsreformen Verfassungsklagen vorbereit und erhoben werden. Sollte das Verfassungsgericht vor der Bundestagswahl auch über diese Reform entscheiden und diese verwerfen, zugleich die Zeit für eine erneute Reform des Wahlrechts zu knapp sein, könnten zwei Fälle eintreten. In der Regel wird das Wahlrecht in Kraft treten, das zuletzt Geltung hatte. Sollte die Wahlrechtsreform der großen Koalition zuvor auch verworfen worden sein, wäre dies das Wahlrecht, nachdem 2013 und 2017 gewählt wurde. Die andere Möglichkeit wäre, daß das Bundesverfassungsgericht selbst Modifikationen am Wahlrecht vornimmt, und dieses dann das für die Bundestagswahl 2025 gültige Wahlrecht wäre.

Währenddessen hat die »Ampel-Koalition« weitere Reformen angekündigt, nämlich die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre und die Einführung eines Paritätswahlrechts auf Bundesebene. Für den ersteren Vorschlag müßte das Grundgesetz geändert werden, während die Einführung eines Paritätswahlrechts bereits unter anderem vor den Landesverfassungsgerichten in Brandenburg und Thüringen gescheitert ist. Auch eine Klage, die Bundestagswahl 2017 für ungültig zu erklären, weil dem Parlament nicht zur Hälfte Frauen angehörten, scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht unter anderem deswegen, weil sich die Klägerinnen nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in dieser Sache auseinandergesetzt hatten und überdies nicht erkennbar war, warum der Gesetzgeber verpflichtet sein sollte, ein Paritätsgesetz einzuführen (BVerfGE 156, 224). Zudem ging es um die Frage, inwieweit ein Paritätswahlrecht dem Repräsentationsverständnis der Verfassung widerspricht, und ob es Teil des Demokratieprinzips ist, daß dem Parlament zur Hälfte Frauen angehören. Das Verfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf das Konzept der Repräsentation des ganzen Volkes durch jeden Abgeordneten, das in der Verfassung festgeschrieben ist. Diesem Konzept sei keine Spiegelbildlichkeit der Bevölkerung nach soziologischen Merkmalen oder des Geschlechtes zu entnehmen.

Für die Wähler/innen ändert sich durch das neue Wahlrecht somit zunächst nur wenig. Nach wie vor wird es eine Erst- und Zweitstimme geben, bei der die Zweitstimme über die Zusammensetzung des Bundestages entscheidet. Einzig die Frage, ob der Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen am Ende auch das Mandat bekommt, wird bis zum vorläufig amtlichen Endergebnis fraglich sein.